§ 25 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.

(2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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