§ 61 Oö. SBG § 61

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

eine Berufsbezeichnung nach diesem Landesgesetz unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine dieser Ausbildungen oder die damit verbundenen Berufsberechtigungen vorzutäuschen,

2.

einen Beruf entgegen §§ 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 ausübt,

3.

einen Beruf entgegen §§ 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1 ausübt, ohne dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz vorliegt,

4.

als Dienstgeber Personen entgegen §§ 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 beschäftigt und diese Personen keine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz besitzen,

5.

eine Schule für Sozialberufe, einen Ausbildungsgang oder Lehrgang ohne Bewilligung nach diesem Landesgesetz führt,

6.

als Träger einer ermächtigten Bildungseinrichtung einen bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 57 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt,

7.

einer oder mehreren in den §§ 8 oder 9 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren in erster Instanz durchgeführt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2013

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,Eine Verwaltungsübertretung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

eine Berufsbezeichnung nach diesem Landesgesetz unbefugt führt oder eine Berufsbezeichnung führt, die geeignet ist, eine dieser Ausbildungen oder die damit verbundenen Berufsberechtigungen vorzutäuschen,

2.

einen Beruf entgegen §§ 10 Abs. 2 oder 11 Abs. 2 ausübt,

3.

einen Beruf entgegen §§ 17 Abs. 1 und 4 oder 20 Abs. 1 ausübt, ohne dass eine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz vorliegt,

4.

als Dienstgeber Personen entgegen §§ 17 Abs. 1 oder 20 Abs. 1 beschäftigt und diese Personen keine Berechtigung zur Berufsausübung nach diesem Landesgesetz besitzen,

5.

eine Schule für Sozialberufe, einen Ausbildungsgang oder Lehrgang ohne Bewilligung nach diesem Landesgesetz führt,

6.

als Träger einer ermächtigten Bildungseinrichtung einen bescheidmäßigen Auftrag gemäß § 57 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt,

7.

einer oder mehreren in den §§ 8 oder 9 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt.

(Anm: LGBl. Nr. 92/2009, 90/2013)

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 2 und 7 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

(5) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem regionalen Träger sozialer Hilfe zu, in dessen Sprengel das Strafverfahren in erster Instanz durchgeführt wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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