§ 16 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2021 bis 31.12.9999
§ 16

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Stand vor dem 12.07.2021

In Kraft vom 30.08.2008 bis 12.07.2021
§ 16

Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung "A" ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der PflegehilfePflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes, und ergänzt diese um zumindest 365 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 400 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Persönlichkeitsbildung (120 Unterrichtseinheiten),

2.

Allgemeine Sozialbetreuung (30 Unterrichtseinheiten),

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung (50 Unterrichtseinheiten),

4.

Politische Bildung und Recht (10 Unterrichtseinheiten),

5.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (20 Unterrichtseinheiten),

6.

Haushalt, Ernährung, Diät (55 Unterrichtseinheiten),

7.

Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung (80 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss in Einrichtungen der mobilen Betreuung und Hilfe, der sozialen Hauskrankenpflege sowie in teilstationären oder stationären Einrichtungen absolviert werden. Als Praktikumsstellen kommen ausschließlich solche in Betracht, die auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen zur Leistungserbringung in diesem Bereich ermächtigt sind. Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten