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(1) Die Landesregierung hat als sachverständige OrganeAls geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestelleneinzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
- | Ökologie | |||||||||||||||||
Natur- und Landschaftsschutz | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
Landschaftspflege | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
Landschaftsgestaltung | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
Naturkunde | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
- | Raumplanung | |||||||||||||||||
- | Speläologie. |
(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.
(3) Die BezirksbeauftragtenLandesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behördenzuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in BauschbeträgenPauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |
(1) Die Landesregierung hat als sachverständige OrganeAls geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestelleneinzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
- | Ökologie | |||||||||||||||||
Natur- und Landschaftsschutz | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
Landschaftspflege | ||||||||||||||||||
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Landschaftsgestaltung | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
Naturkunde | ||||||||||||||||||
- | ||||||||||||||||||
- | Raumplanung | |||||||||||||||||
- | Speläologie. |
(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.
(3) Die BezirksbeauftragtenLandesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behördenzuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in BauschbeträgenPauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019) |