§ 50 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige OrganeAls geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestelleneinzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:

-

Ökologie

1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;

Natur- und Landschaftsschutz

-

2. Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten nach diesem Landesgesetz, die im Zusammenhang mit der Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 bzw. des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (insbesondere bezüglich der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) stehen;
3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Unterstützung der Landes- und Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz;

Landschaftspflege

-

4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Regionsbeauftragten in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3 und 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 stehen;

Landschaftsgestaltung

-

5. Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz nach Bedarf zur Unterstützung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.

Naturkunde

-

-

Raumplanung

-

Speläologie.

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

(3) Die BezirksbeauftragtenLandesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.

(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behördenzuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in BauschbeträgenPauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019

(1) Die Landesregierung hat als sachverständige OrganeAls geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestelleneinzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:

-

Ökologie

1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;

Natur- und Landschaftsschutz

-

2. Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten nach diesem Landesgesetz, die im Zusammenhang mit der Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 bzw. des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (insbesondere bezüglich der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne) stehen;
3. weitere Amtssachverständige nach Bedarf zur Unterstützung der Landes- und Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz;

Landschaftspflege

-

4. Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie zur Unterstützung der Regionsbeauftragten in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Vollziehung des § 30 Abs. 3 und 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 stehen;

Landschaftsgestaltung

-

5. Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz nach Bedarf zur Unterstützung der Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Teilbereichen ihrer Aufgaben.

Naturkunde

-

-

Raumplanung

-

Speläologie.

(2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.

(3) Die BezirksbeauftragtenLandesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz, wenn sie nicht dem Dienststand des Landes Oberösterreich angehören, und die als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.

(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständigen Behördenzuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in BauschbeträgenPauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten