§ 68 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1;

4.

die gemäß § 65 Abs. 4 bekanntgegebenen Feststellungen und die Wahlzahl;

5.

die Zahl der auf jede Partei insgesamt entfallenden Mandate;

6.

die Zahl der Mandate, die im Wahlkreis nicht vergeben wurden;

7.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;

8.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, getrennt nach Parteien;

9.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge und unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Bezirkswahlbehörden den Wahlakt der Kreiswahlbehörde. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 9 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten.

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 29.10.2020

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde;

3.

die Feststellungen gemäß § 63 Abs. 1;

4.

die gemäß § 65 Abs. 4 bekanntgegebenen Feststellungen und die Wahlzahl;

5.

die Zahl der auf jede Partei insgesamt entfallenden Mandate;

6.

die Zahl der Mandate, die im Wahlkreis nicht vergeben wurden;

7.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Vorzugsstimmenmandat zugewiesen wurde, getrennt nach Parteien;

8.

die Namen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, getrennt nach Parteien;

9.

die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Kreiswahlvorschläge, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge und unter Anführung der von ihnen erreichten Wahlpunkte, getrennt nach Parteien.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Die Niederschrift bildet gemeinsam mit den als Beilagen anzuschließenden Wahlakten der Bezirkswahlbehörden den Wahlakt der Kreiswahlbehörde. Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat sodann durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, das Wahlergebnis zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat jedenfalls die Feststellungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 9 und den Zeitpunkt des Anschlages an der Amtstafel zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten