(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Partei die Wählerin bzw. der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin bzw. der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie bzw. er die in derselben Spalte angeführte wahlwerbende Partei wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin bzw. des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Ankreuzen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers, mehrerer oder aller Bewerberinnen und Bewerber derselben wahlwerbenden Partei, eindeutig zu erkennen ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
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