§ 54 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024

(1) Für die Wahl des Landtages sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, die nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden dürfen.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß §§ 36 und 36c erfolgten Veröffentlichungen zu enthalten:

1.

die Listennummern;

2.

die Parteibezeichnungen;

3.

allfällige Kurzbezeichnungen;

4.

Rubriken mit einem Kreis;

5.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimme Landesparteiliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Landesparteiliste in der veröffentlichten Reihenfolge;

6.

eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Vorzugsstimmen Wahlkreisliste“, mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerberinnen und Bewerber der Wahlkreisliste in der veröffentlichten Reihenfolge, wobei diese Bewerberrubrik farblich zu unterlegen ist.

Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel die aus der Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke, die vertikalen Trennungslinien als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Kreiswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 Oö. LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 Oö. LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 Oö. LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 Oö. LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 Oö. LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 Oö. LWO
§ 55 Oö. LWO