(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 44 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das 2. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeindewahlbehörden haben spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforderung der Gemeindewahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer, Ersatzbeisitzer bzw. Vertrauenspersonen unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, dem Gemeindewahlleiter vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag dem Gemeindewahlleiter namhaft machen. § 41 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 14 Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in die besondere Wahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen entsenden.
(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag hat der Gemeindewahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:
1. | ein zutreffendenfalls nach Wahlsprengeln geordnetes Verzeichnis der Personen, denen eine Wahlkarte gemäß § 44 Abs. 2 ausgestellt wurde; | |||||||||
2. | ein Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
3. | die erforderliche Anzahl von amtlichen Stimmzetteln samt einer Reserve von 50% und eine gleich große Anzahl von Wahlkuverts; | |||||||||
4. | eine versperrbare Wahlurne. |
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 51 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 59 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.
0 Kommentare zu § 52 Oö. LWO