§ 32 Oö. LWKG 1967 § 32

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wahlberechtigt sind:

1.

alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden;

2.

alle juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind.

(2) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die am Tag der Wahlausschreibung Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der sie von der Wählbarkeit zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist und die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden. Wenn sich eine juristische Person oder rechtsfähige Personenmehrheit gemäß Abs. 1 Z 2 um ein Mandat bewerben will, so müssen diese eine natürliche Person als Vertreterin oder Vertreter namhaft machen; diese Vertreterin oder dieser Vertreter ist wählbar, wenn sie oder er mit Ausnahme der Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)

 

(Anm: LGBl.Nr. 80/2008)

In Kraft seit 30.03.2013 bis 31.12.9999
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