(1) Der Obmännerkonferenz gehören alle Obmänner der Ortsbauernschaften (Ortsbauernobmänner) des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer sowie der Bezirksbauernkammerobmann und sein Stellvertreter an. Die Mitglieder der Vollversammlung, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates und ihre Stellvertreterin können an der Sitzung der Obmännerkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer keinen Ortsbauernobmann, kein Mitglied der Vollversammlung und auch nicht die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Obmännerkonferenz entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Obmännerkonferenz wird vom Bezirksbauernkammerobmann zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr oder auf Verlangen des Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen und geleitet.
(3) Für die Beschlußfassung der Obmännerkonferenz gilt § 20.
(4) Ist ein Ortsbauernobmann an der Teilnahme an einer Sitzung der Obmännerkonferenz verhindert, so wird er durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsbauernausschusses vertreten.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)
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