§ 38a Oö. LWKG 1967 Petitionsrecht

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Kammermitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung zu stellen.

(2) Anträge müssen von der Vollversammlung behandelt werden, wenn sie von mindestens 1000 Kammermitgliedern unterstützt werden und ein konkretes Begehren enthalten. Die Unterstützung erfolgt durch Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Unterstützungserklärungen sind fortlaufend zu numerieren.

(3) Der Antrag ist dem Präsidenten vom Antragsteller zu übergeben oder zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muß aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.

(4) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Mitglieder der Vollversammlung zu verteilen. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln und das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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