(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer haben bis längstens Ende März des sechsten Kalenderjahres nach Ablauf des letzten Wahljahres stattzufinden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Anordnung von Neuwahlen zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn es die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschließt. Dieser Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein.
(3) Ferner kann die Landesregierung eine Neuwahl der Vollversammlung anordnen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(4) Die Landesregierung hat Neuwahlen so anzuordnen, daß der Wahltag in einem Abstand von zumindest 41 Tagen zum Wahltag von Landtags- oder landesweiten Gemeinderatswahlen festgesetzt wird. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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