(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:
1. | die Obmännerkonferenz, | |||||||||
2. | der Bäuerinnenbeirat, | |||||||||
3. | der Bezirksbauernkammerobmann. |
(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)
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