§ 24 Oö. LWKG 1967 Geschäftsführung der Bezirksbauernkammer

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufgaben der Bezirksbauernkammer besorgen:

1.

die Obmännerkonferenz,

2.

der Bäuerinnenbeirat,

3.

der Bezirksbauernkammerobmann.

(2) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammer werden unter der Leitung des Bezirksbauernkammerobmannes durch die Dienststelle der Bezirksbauernkammer, die dem Präsidenten als Leiter der Dienststelle der Landwirtschaftskammer unterstellt ist, erledigt.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)

In Kraft seit 06.09.2008 bis 31.12.9999
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