§ 34a Oö. LWKG 1967 Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

1.

jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der Wählerinnen- und Wählergruppen, denen die Hauptwahlbehörde die auf die einzelnen Wählerinnen- und Wählergruppen entfallenden Mandate nach Maßgabe ihrer Reihung in der Wahlwerberinnen- und Wahlwerberliste zugewiesen und festgestellt hat, dass sie durch die Wahl Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer geworden sind,

2.

von der Hauptwahlbehörde gemäß § 38 Abs. 9 berufene Nachfolgerinnen oder Nachfolger für Mitglieder der Vollversammlung, die während der Funktionsperiode ausscheiden.

(2) Ersatzmitglieder der Vollversammlung sind jene Wahlwerberinnen oder Wahlwerber der in der Vollversammlung vertretenen Wählerinnen- und Wählergruppen, die nicht unter Abs. 1 fallen. Mitglieder, deren Funktion gemäß § 38 Abs. 2 durch Verzicht oder Verlust endet, sind auch keine Ersatzmitglieder.

(Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

In Kraft seit 06.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34a Oö. LWKG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34a Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34a Oö. LWKG 1967


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34a Oö. LWKG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34a Oö. LWKG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 Oö. LWKG 1967
§ 35 Oö. LWKG 1967