§ 23 Oö. LWKG 1967 Aufgaben der Bezirksbauernkammer

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bezirksbauernkammern haben innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Aufgaben und Ziele gemäß § 1 und § 6 wahrzunehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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