Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied.
In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 Oö. LWKG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 Oö. LWKG 1967