§ 35 Oö. LWKG 1967 Erste Einberufung der Vollversammlung

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.

(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied.

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. LWKG 1967


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. LWKG 1967


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. LWKG 1967 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34a Oö. LWKG 1967
§ 36 Oö. LWKG 1967