Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1) Die Einberufung der neugewählten Vollversammlung erfolgt spätestens drei Wochen nach der Wahl durch die Landesregierung.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis zur Neuwahl des Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied.
In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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