(1) Dem Bäuerinnenbeirat gehören jeweils ein weibliches Mitglied jener Ortsbauernausschüsse des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirksbauernkammer, in denen Frauen vertreten sind, alle Landwirtschaftskammerrätinnen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer ihren Hauptwohnsitz haben, sowie die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates und ihre Stellvertreterin an. Jene Wählerinnen- und Wählergruppen, die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten sind, aber im jeweiligen örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer kein Mitglied des Bäuerinnenbeirats stellen, können aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren weiblichen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer haben, eine Vertrauensperson (Ersatzperson) mit beratender Stimme in die Sitzungen des Bäuerinnenbeirats entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Vom Bäuerinnenbeirat wird bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin gewählt. Wählbar ist jedes weibliche Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Bäuerinnenbeirates zu ziehen ist.
(3) Die konstituierende Sitzung des Bäuerinnenbeirates wird vom Bezirksbauernkammerobmann, die folgenden Sitzungen von der Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates einberufen.
(4) Für die Beschlußfassung des Bäuerinnenbeirates gilt § 20.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996, 80/2008)
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