Die Erfordernisse, die die Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, werden gedeckt:
1. | durch Kammerumlagen, deren Höhe für jeweils ein Kalenderjahr von der Vollversammlung festgesetzt wird; | |||||||||
2. | durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen oder auf Grund sonstiger Tätigkeiten und Leistungen; | |||||||||
3. | durch allfällige Zuwendungen, insbesondere des Bundes und des Landes. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996) |
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