§ 27 Oö. LWKG 1967 Bezirksbauernkammerobmann

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Bezirksbauernkammerobmann und dessen Stellvertreter werden von der Obmännerkonferenz bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Kammermitglied, das am Tag der Wahl zur Vollversammlung wählbar ist und im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksbauernkammer seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Person gewählt, die jener Wählergruppe angehört, die im Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Obmännerkonferenz zu ziehen ist.

(2) Der Bezirksbauernkammerobmann trägt die Verantwortung für die Durchführung der Weisungen der Landwirtschaftskammer sowie der laufenden Geschäfte der Bezirksbauernkammer.

(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer kann einen Bezirksbauernkammerobmann, der seine Pflichten als Obmann vernachlässigt, seiner Funktion entheben und der Obmännerkonferenz die Ersatzwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes auftragen. Gleiches gilt für einen Stellvertreter des Bezirksbauernkammerobmannes.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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