§ 33 Oö. LWKG 1967 § 33

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Für das ganze Land Oberösterreich wird in der Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde gebildet.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat unter Leitung der Hauptwahlbehörde für die Organisation und Durchführung der Wahlen zu sorgen. Dabei obliegen ihr insbesondere:

1.

die Erledigung der Bürogeschäfte der Hauptwahlbehörde;

2.

die Erstellung eines Vorschlags an die Hauptwahlbehörde für die Abgrenzung und Feststellung der Wahl-sprengel; dabei ist Abs. 4 zu beachten;

3.

die Erstellung eines Vorschlags an die Hauptwahlbehörde für die Ernennung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. der Sprengelwahlleiter und der Beisitzerinnen und Beisitzer der Sprengelwahlbehörden; dabei sind die Abs. 8 und 9 zu beachten.

(Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)

(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde ist grundsätzlich Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet (§ 28 Abs.1), so ist der örtliche Wirkungsbereich jeder Ortsbauernschaft Wahlsprengel. Ist gemäß § 28 Abs. 1 für das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden nur eine Ortsbauernschaft eingerichtet, so kann ein Wahlsprengel größer sein als das Gebiet einer Gemeinde. Die Abgrenzung und Feststellung der Wahlsprengel obliegt der Hauptwahlbehörde, die dabei den Grundsatz des geheimen Wahlrechts zu beachten hat. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)

(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)

(6) Die Hauptwahlbehörde ist beim Amt der Landesregierung, die Sprengelwahlbehörden sind bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten. Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann. Der Hauptwahlleiter bestellt seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)

(7) Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden von der Landesregierung, die Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Sprengelwahlbehörden von der Hauptwahlbehörde ernannt. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)

(8) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen wahlberechtigt (§ 32 Abs. 1) sein. Wahlleiter und Beisitzer dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem Gesetz angehören.

(9) Die Ernennung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der Kammerräte, die den einzelnen Wählergruppen angehören. § 18 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Werden von einer Wählergruppe Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Ausmaß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wählergruppe zu ernennen.

(10) Das Amt eines Beisitzers und eines Sprengelwahlleiters ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 32 Abs. 1) ist und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)

(11) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis binnen zwei Wochen nach dem Wahltag kundzumachen.

(12) Die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahlsprengeln kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von dem Zustellungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregierung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.

(13) Die bzw. der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wählerinnen- bzw. Wählergruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber die Landesregierung entscheidet. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen. (Anm.: LGBl.Nr. 99/2013)

(14) Gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge betreffend das Wählerinnen- bzw. Wählerverzeichnis kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat binnen sechs Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(15) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch einen zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Vertreter oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personenmehrheit darf jedoch nur von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ausgeübt werden, bei dem, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)

(16) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechts auch als Vertreter oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)

(17) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung durch Verordnung erlassen. (Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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