(1) In grundsätzlichen Fragen der Interessenvertretung und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.
(2) Bei der Befragung sind alle zur Vollversammlung wahlberechtigten Kammermitglieder stimmberechtigt.
(3) Die Befragung ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Landwirtschaftskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Frage oder die Fragen, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- und Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.
(4) Für die Befragung bildet das Land Oberösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt im Fall des Abs. 3 dritter Satz den Wahlbehörden für die Kammerwahlen, ansonsten den Dienststellen.
(5) Für das Abstimmungsverfahren sind Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Aufschrift „Befragung in der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich“, die gestellte Frage oder Fragen und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und klar zu formulieren.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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