(1) Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebiets insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landwirtschaftskammer zu tragen. Die Zurverfügungstellung der Wahllokale und der zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973)
(2) Die Dienstgeber und die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung sind verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlage der Wählerverzeichnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit es die Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer gemäß § 3 Z 6 und der Wahlberechtigten gemäß § 3 Z 1 bis 3 betrifft. Die den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung hieraus erwachsenden Kosten sind diesen von der Landwirtschaftskammer zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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