§ 30 Oö. LWKG 1967 Ortsbauernausschuß

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder des Ortsbauernausschusses sind aus den zur Vollversammlung wählbaren Mitgliedern der Ortsbauernschaft nach dem Verhältnis der im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft für die Wahl in die Vollversammlung abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder der Ortsbauernschaft auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung über Vorschlag der Wählergruppen von der Vollversammlung zu bestellen.

(2) Die Anzahl der Mitglieder des Ortsbauernausschusses beträgt in Ortsbauernschaften mit bis zu 400 Wahlberechtigten 7, von 401 bis zu 600 Wahlberechtigten 9, mit über 600 Wahlberechtigten 11. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses für die Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung zu bestimmen.

(3) Von den Mitgliedern des Ortsbauernausschusses ist aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der Ortsbauernobmann zu wählen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der im Ortsbauernausschuß an Mandaten stärkeren Wählergruppe angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Wählergruppensummen (Abs. 1) im Wahlsprengel oder in den Wahlsprengeln des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft den Ausschlag. Sind auch diese Wählergruppensummen gleich, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Ortsbauernausschusses zu ziehen ist. Der Ortsbauernobmann beruft den Ortsbauernausschuß zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr und die Ortsbauernschaft zu Mitgliederversammlungen ein, führt in diesen den Vorsitz und vertritt die Ortsbauernschaft nach außen.

(4) Dem Ortsbauernausschuss obliegt insbesondere die Wahl der Vertreterin sowie deren Stellvertreterin in den Bäuerinnenbeirat, die Vorbereitung in Angelegenheiten, die in der Mitgliederversammlung erörtert werden sollen sowie die Beschlussfassung über Vorschläge und Anträge an die Bezirksbauernkammer. Für die Beschlussfassung gilt § 20. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(5) Die Landwirtschaftskammer und die Bezirksbauernkammer kann die Durchführung von nicht hoheitlichen Aufgaben, die grundsätzlich in ihren Wirkungsbereich fallen, jedoch ausschließlich oder vorzugsweise den Sprengel einer Ortsbauernschaft betreffen, fallweise oder allgemein dem Ortsbauernausschuß übertragen. Hiebei ist dieser verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der Landwirtschaftskammer genau zu beobachten.

(6) Soweit in anderen Landesgesetzen Entsendungsrechte des Ortsbauernausschusses vorgesehen sind, ist die Entsendung nach dem Stärkeverhältnis der im Ortsbauernausschuß vertretenen Wählergruppen vorzunehmen. Bei gleicher Mandatsstärke geben erforderlichenfalls die Wählergruppensummen (Abs. 1) im Wahlsprengel den Ausschlag. Sind in einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften eingerichtet, stehen die Entsendungsrechte den jeweiligen Ortsbauernausschüssen entsprechend dem Stärkeverhältnis der Mitglieder der Ortsbauernschaften zu.

(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)

In Kraft seit 06.09.2008 bis 31.12.9999
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