§ 38 Oö. LWKG 1967 § 38

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe der Landwirtschaftskammer sowie in eine Obmännerkonferenz und einen Bäuerinnenbeirat entsandte Vertrauenspersonen (Ersatzpersonen), gegen die wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit in den Oberösterreichischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktionen nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt der Hauptwahlbehörde. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008, 60/2010, 99/2013)

(2) Die Funktion eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet durch den Tod, durch den der Hauptwahlbehörde erklärten Verzicht, durch Verlust oder - sofern Abs. 3 nichts anderes bestimmt - mit dem Tag der Neuwahl der Vollversammlung; im Fall ihrer Auflösung gemäß § 21 mit der Auflösung. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)

(3) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf einer Funktionsperiode bleiben der Präsident, der Vizepräsident, der Hauptausschuß, der Bezirksbauernkammerobmann, die Vorsitzende des Bäuerinnenbeirates sowie der Ortsbauernobmann bis zur jeweiligen Neuwahl in ihren Funktionen.

(4) Die Vollversammlung kann den Präsidenten und den Vizepräsidenten durch Beschluß abwählen. Ein Antrag auf Abwahl kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vollversammlung gestellt werden. Über diesen Antrag ist frühestens nach acht Tagen, spätestens aber vier Wochen nach Einbringung abzustimmen. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für die Abwahl, so hat die Vollversammlung binnen acht Wochen eine Neuwahl vorzunehmen.

(5) Abs. 4 gilt für die Abwahl eines Bezirksbauernkammerobmannes, einer Vorsitzenden des Bäuerinnenbeirates sowie eines Ortsbauernobmannes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollversammlung die Obmännerkonferenz, der Bäuerinnenbeirat und der Ortsbauernausschuß tritt.

(6) Wenn bei einem der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit ausschließen, ist es von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)

(7) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, kann es auf Antrag des Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seiner Funktion für verlustig erklärt werden. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)

(8) Wenn eines der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Wählerinnen- und Wählergruppe, über deren Wahlvorschlag es gewählt wurde, austritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat es die Hauptwahlbehörde seines Mandats für verlustig zu erklären. (Anm.: LGBl. Nr. 80/2008)

(9) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem Kreis der nichtgewählten Wahlwerber, die in der Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe verzeichnet sind, über deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt war, den Nachfolger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, so ist der in der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe bezeichnete nächste Wahlwerber zu berufen.

(10) Scheidet ein Mitglied des Ortsbauernausschusses während der Funktionsperiode der Vollversammlung aus, hat die Hauptwahlbehörde über Vorschlag der betreffenden Wählergruppe aus dem Kreis der zur Vollversammlung wählbaren Mitglieder der Ortsbauernschaft einen Nachfolger zu berufen.

(Anm.: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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