Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.
In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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