Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder berühren, kann der Ortsbauernobmann eine Mitgliederversammlung einberufen.
In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 Oö. LWKG 1967
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Oö. LWKG 1967 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 Oö. LWKG 1967