§ 20 Oö. LWKG 1967 Geschäftsführung in der Vollversammlung

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens zwei Mitgliedern der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vor ihrem Zusammentritt schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, dass ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die unverzüglich nach Genehmigung mindestens sechs Monate auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sind. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

In Kraft seit 06.09.2008 bis 31.12.9999
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