(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen dieses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Vollversammlung und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist der Landesregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversammlung kann auch von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetze zukommenden Aufgaben nicht erfüllt.
(2) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung hat die Landesregierung längstens innerhalb vier Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszuschreiben.
0 Kommentare zu § 21 Oö. LWKG 1967