(1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.
(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vollversammlung zu vollziehen.
(3) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen sofort einer Erledigung bedarf und die Einberufung einer Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, ist der Präsident nach Anhören des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit im eigenen Wirkungskreis zu erledigen. Er muß jedoch darüber in der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten und deren Genehmigung einholen.
(4) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch den Vizepräsidenten vertreten. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(5) Der Präsident nimmt die Angelobung der Bezirksbauernkammerobmänner und ihrer Stellvertreter sowie der Angestellten der Landwirtschaftskammer vor. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973, 4/1996)
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