(1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesem Zweck die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
1. | die Stammdaten der Mitglieder, das sind Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer und die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der Kammerumlage notwendig sind; | |||||||||
2. | die Betriebsdaten, das sind die Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten; | |||||||||
3. | Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind. |
(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs. 1 ist jedenfalls zulässig an:
1. | das Amt der o.ö. Landesregierung; | |||||||||
2. | die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs. |
(3) Die Landwirtschaftskammer und die Wahlbehörden einschließlich der Gemeinden werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist jedenfalls zulässig an:
1. | die Wahlbehörden; | |||||||||
2. | die Landwirtschaftskammer; | |||||||||
3. | die Wählergruppen. |
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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