§ 20 Oö. LWKG 1967 Geschäftsführung in der Vollversammlung

Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2008 bis 31.12.9999
§ 20

Geschäftsführung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens dreizwei Mitgliedern der Vollversammlung acht Tagespätestens 48 Stunden vor ihrem Zusammentritt schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, daßdass ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das gleicheGleiche gilt für die Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die unverzüglich nach Genehmigung mindestens sechs Monate auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

Stand vor dem 05.09.2008

In Kraft vom 01.09.1967 bis 05.09.2008
§ 20

Geschäftsführung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen

(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses oder eines Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens dreizwei Mitgliedern der Vollversammlung acht Tagespätestens 48 Stunden vor ihrem Zusammentritt schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzureichen, es sei denn, daßdass ihnen von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird. Das gleicheGleiche gilt für die Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)

(4) Über die Sitzungen der Vollversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die unverzüglich nach Genehmigung mindestens sechs Monate auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen sind. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996LGBl. Nr. 80/2008)

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