(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Zum Präsidenten und Vizepräsidenten können nur österreichische Staatsbürger gewählt werden.
(2) Der Präsident leistet die Angelobung, daß er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft erfüllen wird, in die Hand des Landeshauptmannes. Der Vizepräsident und die Landwirtschaftskammerräte leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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