(1) Die Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten sind verpflichtet, der Landwirtschaftskammer zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu geben und die Landwirtschaftskammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
0 Kommentare zu § 11 Oö. LWKG 1967