(1) Die Landwirtschaftskammer ist als land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1924, BGBl. Nr. 259, berechtigt, zu den Gesetzentwürfen der Bundesbehörden, soweit sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor deren Einbringung bei den gesetzgebenden Körperschaften sowie zu wichtigen Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung Stellung zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat Gesetz- und Verordnungsentwürfe, welche land- und forstwirtschaftliche Interessen berühren, vor der Einbringung im Landtag bzw. vor ihrer Erlassung der Landwirtschaftskammer zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln.
(3) Die über solche Gesetzentwürfe erstatteten Äußerungen der Landwirtschaftskammer sind, sofern sie innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Frist erstattet werden, gleichzeitig mit der Gesetzesvorlage dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
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