(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Ist ein Mitglied der Vollversammlung zu diesem Termin verhindert, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten davon unverzüglich schriftlich zu informieren. Diese oder dieser hat dann nach Maßgabe ihrer Reihung in den Wahlwerberinnen- und Wahlwerberlisten das jeweilige Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 80/2008)
(2) Die Vollversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens viermal im Jahr einberufen; sie muß einberufen werden, wenn
a) | die Landesregierung dies verlangt; | |||||||||
b) | mindestens ein Sechstel der Landwirtschaftskammerräte dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. |
(3) Der Präsident kann zu den Sitzungen der Vollversammlung die Bezirksbauernkammerobmänner und Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
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