(1) Die Vollversammlung ist zur Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, deren Erledigung nicht anderen Organen vorbehalten ist. Die Beratung und Beschlußfassung in der Vollversammlung erfolgt, sofern es sich nicht um Dringlichkeitsanträge (§ 20 Abs. 3) handelt, nach Vorberatung und über Antragstellung der Ausschüsse. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(2) Der Beratung und Beschlußfassung durch die Vollversammlung sind vorbehalten:
a) | die Geschäftsordnung, | |||||||||
b) | der Jahresvoranschlag sowie der Rechnungsabschluß der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
c) | die Festsetzung der Kammerumlage, | |||||||||
d) | die Gebührenvorschrift für die Funktionäre der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
e) | jene Angelegenheiten, die der Präsident oder ein Ausschuß wegen ihrer besonderen Bedeutung der Vollversammlung vorlegen und die gemäß § 16 Abs. 2 lit. b eingebrachten Anträge, | |||||||||
f) | die Einrichtung der Dienststellen der Landwirtschaftskammer, (Anm: LGBl. Nr. 4/1996) | |||||||||
g) | die Behandlung von Petitionen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer (§ 38a). (Anm: LGBl. Nr. 4/1996) |
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