(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann Beschlüsse der Vollversammlung außer Kraft setzen, wenn durch solche bestehende Gesetze verletzt werden.
(2) Das für die Aufgabengruppe Agrarische Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Es kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit zu Wort melden. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluß alljährlich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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