§ 8 Oö. LWKG 1967 Auszeichnung verdienter Personen

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer kann Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer berufstätig sind und sich durch vorbildliche Wirtschafts- oder Arbeitsleistung oder Personen, die sich durch ihr erfolgreiches Eintreten für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft besondere Verdienste um diese erworben haben, auszeichnen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft der Hauptausschuß.

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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