(1) Die Landwirtschaftskammer kann Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Dienstgeber oder Dienstnehmer berufstätig sind und sich durch vorbildliche Wirtschafts- oder Arbeitsleistung oder Personen, die sich durch ihr erfolgreiches Eintreten für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft besondere Verdienste um diese erworben haben, auszeichnen.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft der Hauptausschuß.
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