§ 7 Oö. LWKG 1967 Zusammenarbeit mit land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Land- und forstwirtschaftliche Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände, deren Wirkungskreis sich auf das ganze Land oder auf größere Teile desselben erstreckt, können, wenn gegen ihre fachliche Führung oder sonstige Gebarung kein Anstand besteht, auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer unbeschadet der vereinsrechtlichen Vorschriften als Fachorganisation anerkannt und bei der Besorgung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung herangezogen werden. Die Anerkennung ist jederzeit widerruflich.

(2) Die anerkannten Körperschaften, Fachvereine und Fachverbände unterstehen in dieser Eigenschaft der Aufsicht der Landwirtschaftskammer und sind verpflichtet, von allen ihren Sitzungen und Versammlungen die Landwirtschaftskammer zum Zwecke der Entsendung eines Vertreters zu verständigen. Die Vertreter müssen jederzeit gehört werden. Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen sowie gedruckte Veröffentlichungen sind der Landwirtschaftskammer vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer kann für Leistungen an anerkannte Fachorganisationen (Sachleistungen und Zurverfügungstellung von Personal) von diesen Fachorganisationen unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Mitwirkung bei der Besorgung von Aufgaben der Landwirtschaftskammer angemessene fortlaufende oder einmalige Beiträge einheben. Die näheren Bestimmungen sind in einer Beitragsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. (Anm: LGBl. Nr. 28/1973)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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