§ 6 Oö. LWKG 1967 Tätigkeitsbereich der Landwirtschaftskammer

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

1.

im Bereich der Interessenvertretung:

a)

die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b)

an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c)

die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d)

an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen;

e)

in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befaßten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

2.

im Bereich der Förderung:

a)

auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b)

im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken;

c)

bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen;

3.

im Bereich der Beratung und Bildung:

a)

in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft, sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b)

Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden;

c)

die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d)

die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e)

die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

f)

neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch entsprechende organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

g)

die Anerkennung land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger vorzunehmen;

4.

im Bereich der öffentlichen Verwaltung:

a)

im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu übernehmen; die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

b)

im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 60/2010)

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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