(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Oberösterreich.
(2) Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer sind Bezirksbauernkammern und Ortsbauernschaften zu errichten.
(3) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bezirksbauernkammer erstreckt sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes. Die Gebiete der Städte Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Steyr-Land und Wels-Land den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer. Das südlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz bildet mit dem politischen Bezirk Linz-Land, das nördlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz mit dem politischen Bezirk Urfahr-Umgebung den örtlichen Wirkungsbereich je einer Bezirksbauernkammer. (Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
(4) Der örtliche Wirkungsbereich einer Ortsbauernschaft erstreckt sich, unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 1, auf das Gebiet einer Gemeinde.
(Anm: LGBl. Nr. 28/1973)
0 Kommentare zu § 5 Oö. LWKG 1967