(1) § 64a in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 gilt für alle mit Wirkung vom 1. September 1997 oder später abgeschlossenen Vertragslehrerverhältnisse des Entlohnungsschemas I L an Landesmusikschulen.
(2) Auf Grund des Antrages eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L an einer Landesmusikschule auf Überstellung in eine der Entlohnungsgruppen msl gilt § 64a auch für diesen Vertragslehrer ab dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten. Dieser Antrag muß bis spätestens 31. August 1999 beim Dienstgeber einlangen und ist unwiderruflich. Ein solcher Antrag ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.
(3) Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe nach Abs. 2 erfolgt unter Maßgabe der Bestimmungen des § 64a auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages, der zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit und eines allfälligen Überstellungsverlustes. Abweichend vom § 19 Abs. 8 gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem Vertragslehrer in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(4) Scheidet ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes (Landesmusikschule oder geförderte Gemeindemusikschule), der in eine im § 64 genannte Entlohnungsgruppe eingereiht war, aus seinem Dienstverhältnis aus und wird er für das laufende bzw. das unmittelbar anschließende Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes aufgenommen, so ist er auf seinen Antrag in eine der im § 64 genannten Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L unter Anwendung bzw. sinngemäßer Anwendung der für ihn maßgeblichen Einreihungsvoraussetzungen einzureihen. Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe erfolgt auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages und eines allfälligen Überstellungsverlustes.
(5) Verordnungen auf Grund des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft.
(Anm: LGBl. Nr. 68/1997)
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