(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 48 Abs. 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die
1. | vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und | |||||||||
2. | seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, | |||||||||
sind die Regelungen des § 32 Abs. 1 lit. b über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. |
(3) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
1. | Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 des Wehrgesetzes 2001, | |||||||||
2. | Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, | |||||||||
3. | Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes, | |||||||||
4. | Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn | |||||||||
a) | diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und | |||||||||
b) | diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002) |
(4) Für die Anwendung des Abs. 2 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
1. | Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vereinbart wurde, und | |||||||||
2. | Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die Dienstordnung für Bedienstete im Bereich der Landesbaudirektion vereinbart wurde, | |||||||||
sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 ein Ansuchen um Übernahme in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich gestellt haben; | ||||||||||
3. | Dienstverhältnisse, für die die Geltung des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie vereinbart wurde, | |||||||||
sofern die Bediensteten bis spätestens 31. Dezember 1995 in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich übernommen werden. |
(5) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 2 das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
1. | sowohl am 1. Juli 1995 | |||||||||
2. | als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 2 oder 3 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L | |||||||||
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist. |
(6) Für die Anwendung des Abs. 2 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)
(Anm: LGBl. Nr. 65/1995)
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