(1) Auf § 34 Abs. 6 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 sind die Übergangsbestimmungen des § 76 Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 jeweils der 30. Juni 1996 treten.
(2) Bis zum Ablauf des 8. September 1996 gilt § 62 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 mit der Abweichung, daß das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Vertragslehrers am Bruckner-Konservatorium Linz 20 Wochenstunden beträgt.
(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)
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