Die vor 1. September 2002 mit „sehr zufriedenstellend“ und „zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit „entsprechend“ und die mit „nicht zufriedenstellend“ festgesetzten Beurteilungen als mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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