§ 75 Oö. LVBG Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2 Abs. 5 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 87/1994)

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Dienstverträge, nach denen die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Landtagsbeschluß vom 4.12.1952, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 3/1953) und ihre Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Landesgesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonderregelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit.

(5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z 1 lit. a und c und Z 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.

(6) § 24 Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 24 Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 24 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 75 Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 75 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 75 Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 75 Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 75 Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LVBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 74 Oö. LVBG
§ 76 Oö. LVBG