§ 72a Oö. LVBG Verwaltungspraktikum

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
3. ABSCHNITT

§ 72a

Verwaltungspraktikum

(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, 21 Abs. 2, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 45, 48 bis 50, 53, 54, 5655a bis 60 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005
3. ABSCHNITT

§ 72a

Verwaltungspraktikum

(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.

(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, 21 Abs. 2, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 45, 48 bis 50, 53, 54, 5655a bis 60 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

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