§ 60g Oö. LVBG Leitungsfunktionen

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die §§ 60a bis 60f gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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