Die §§ 60a bis 60f gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.
(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
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