§ 60f Oö. LVBG § 60f

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“, ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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