(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Vertragsbediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
1. | dem Dienststellenleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal; die genannten Leiterinnen bzw. Leiter können diese Aufgabe in Krankenanstalten an die Vorgesetzten der zu Beurteilenden übertragen; | |||||||||
4. | dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, soweit diese nicht ohnedies durch § 60g ausgenommen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 76/2021) |
(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
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