(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
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